Es ist seit langem zu beobachten, daß eine Reihe von Entwicklungsländern i.S. von § 3 AIG Vergütungen für Lizenzen und Beratungsleistungen (technologische Dienstleistungen) und für Darlehen durch dort ansässige Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft beschränken. Unter anderem geschieht dies durch gesetzliche Verbote des Abschlusses solcher Verträge, durch devisenrechtliche Transferverbote, exzessive Besteuerung oder Versagung des Betriebsausgabenabzuges. Folge dieser restriktiven Maßnahmen ist die Doppelbesteuerung dieser Leistungen und eine Gefährdung der Wettbewerbsposition deutscher Unternehmen auf dem Markt des jeweiligen Entwicklungslandes.

Bei der Prüfung technologischer Dienstleistungen und Zinszahlungen in Entwicklungsländern ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

I.  Technologische Dienstleistungen

  1. Unter den Begriff Vergütungen für "technologische Dienstleistungen" fallen nur Vergütungen für technische und administrative Beratungsleistungen und für die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (zB Patenten, Marken, Know-how). Darunter fallen nicht die Löhne von entsandtem oder durch die Tochtergesellschaft unmittelbar eingestelltem Personal.
  2.
 
  a) Grundsätzlich ist auf den deutschen Besteuerungsanspruch gegenüber dem Entwicklungsland nicht zu verzichten. Es ist davon auszugehen, dass die deutschen Investoren für technologische Dienstleistungen ein Entgelt zu verlangen haben. Insoweit sind die Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) zu beachten.
  b) Die Gewinnberichtigung wegen mittelbar und unmittelbar erbrachter ganz oder teilweise unentgeltlicher Nutzungsüberlassung und Leistung ist auf § 1 AStG zu stützen und außerhalb der Bilanz durchzuführen (Tz. 8.1.1 Verwaltungsgrundsätze). Der Berichtigungsbetrag gehört zu den ausländischen Einkünften, da die berichtigten Einkünfte bei Berücksichtigung der isolierenden Betrachtungsweise aus im Ausland verwerteter selbständiger Arbeit stammen (Tz. 8.2.1 Verwaltungsgrundsätze, § 34 d Nr. 3 EStG).
 

c) Die deutsche Steuer von diesen Einkünften kann gem. § 34 c Abs. 5 EStG erlassen werden, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Ein Erlaß deutscher Einkommensteuer aus volkswirtschaftlichen Gründen kann zweckmäßig sein, wenn die deutsche Muttergesellschaft nach der Rechtslage im Entwicklungsland keine Vergütungen für ihre technologischen Dienstleistungen erhalten kann.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Außenprüfung auf eine globale Prüfung des Waren- und Leistungsverkehrs beschränkt. Ergibt sich auf diese Weise kein Ausgleich, ist zu prüfen, ob das inländische Unternehmen nach allgemeinen Grundsätzen mit steuerlicher Wirkung auf die ihm zustehende Forderung hätte verzichten können oder eine Wertberichtigung vornehmen könnte (wegen der steuerlichen Behandlung bei Devisentransferverboten vgl. BMF, Schr. v. 23.4.1979 – IV B 2 - S 2174 - 2/79).

  d) Schüttet die Tochtergesellschaft den durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung oder Leistungserbringung insoweit erzielten höheren Gewinn aus, sind die Dividenden nicht in andere Leistungen (zB Lizenzgebühren) umzuqualifizieren.

II.  Zinslosigkeit oder niedrige Verzinsung

Zur Frage der Umqualifizierung von zinslosen oder niedrig verzinslichen Darlehen in Eigenkapital vgl. Tz. 4.2.6 der Verwaltungsgrundsätze. In besonderen Fällen ist eine Pauschalierung gem. § 34 c Abs. 5 EStG möglich.

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