Die Steuererhebung erfolgt durch Abzug beim Vergütungsschuldner (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG). Sie kann ggf. auch durch Nachforderungsbescheid gegenüber dem Steuerschuldner (= Vergütungsgläubiger) oder Haftungsbescheid gegenüber dem Vergütungsschuldner (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) erhoben werden.

Auch wenn ein DBA die Bezüge freistellt oder die Besteuerung der Höhe nach begrenzt, ist der Vergütungsschuldner zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer ungeachtet des Abkommens verpflichtet, § 50d Abs. 1 EStG.

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