Die Steuererhebung erfolgt durch Abzug beim Vergütungsschuldner (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG). Sie kann ggf. auch durch Nachforderungsbescheid gegenüber dem Steuerschuldner (= Vergütungsgläubiger) oder Haftungsbescheid gegenüber dem Vergütungsschuldner (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) erhoben werden.
Auch wenn ein DBA die Bezüge freistellt oder die Besteuerung der Höhe nach begrenzt, ist der Vergütungsschuldner zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer ungeachtet des Abkommens verpflichtet, § 50d Abs. 1 EStG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen