Rz. 11

[Autor/Stand] Im Urteil v. 26.10.2021 – IX R 13/20, BStBl. II 2022, 172, hatte der BFH die Rechtsfrage zu klären, ob § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG nur dann anzuwenden sei, wenn der Steuerpflichtige eine nach § 6 AStG vergleichbare, festgesetzte Steuer tatsächlich an den Wegzugsstaat gezahlt hat oder ob es für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG ausreicht, dass eine Besteuerung im Wegzugsstaat zwar normativ vorgesehen aber nicht vollzogen wurde.

Der BFH verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, da der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG entstandene Vermögenszuwachs nicht einer Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat, wenn im Wegzugstaat keine Steuer festgesetzt worden ist.

Der BFH führte weiter aus, dass die im Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG verwendeten Begriffe "einer (...) Steuer unterlegen hat" isoliert nicht ausschließen, dass es auf die rechtlich lediglich vorgesehene, aber weder festgesetzte noch gezahlte ausländische Steuer ankomme. Die vorgenannten Begriffe werden durch den weiteren Tatbestand des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG konkretisiert. Demnach setzt die Verwendung des Wortes "Berechnung" voraus, dass zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaates ergangen sein muss. Dafür spricht auch, dass der Veräußerer nachweisen muss, dass der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entstandene Wertzuwachs einer entsprechenden Steuer unterlegen hat. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang weder auf die bloße normative Möglichkeit der Wegzugsbesteuerung noch auf deren tatsächliche Zahlung, sondern auf die Festsetzung der Wegzugsbesteuerung ab, um die Voraussetzungen "einer (...) Steuer unterlegen hat" und somit § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG zu bejahen.

Rechtsbehelfsverfahren, die aufgrund des Revisionsverfahrens ruhen, sind wieder aufzugreifen und entsprechend zu entscheiden.

[Autor/Stand] Autor: Häck, Stand: 01.10.2023

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