Rz. 1

 

I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

 

Rz. 2

 

1. Leitsätze der Bundesregierung mit Begründung v. 17.12.1970 (DB 1971, 16)

II. Auswanderung in niedrigbesteuernde Gebiete

[...]

4. Gesetzesleitsatz:

Unterliegt ein Erblasser zur Zeit seines Todes oder ein Erwerber einer Schenkung zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, so erstreckt sich die Erbschaftsteuer auf alle Vermögensgegenstände, die nach den Abgrenzungen des deutschen Rechts nicht Auslandsvermögen sind.

Begründung

Eine Abrundung der Regelung legt es nahe, die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auch auf die Erbschaftsteuer zu erstrecken. Dabei kann allerdings keine volle Parallele in dem Sinne hergestellt werden, daß die erweiterte deutsche Besteuerung von der Erbschaftsbesteuerung im Ausland abhängt – ein Problem, das sich unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Erweiterung der Erbschaftsteuerpflicht stellt. Ansatzpunkt ist vielmehr unter dem Aspekt der "Steuerflucht", für Abwanderer die auf Grund der beibehaltenen wesentlichen deutschen Wirtschaftsinteressen eingreifende erweiterte beschränkte Steuerpflicht durchstoßen zu lassen. Dabei wäre in Kauf zu nehmen, daß die Regelung auch dann gelten würde, wenn der neue Wohnsitzstaat bei niedriger Einkommensteuer eine hohe Erbschaftsteuer erhebt; hieraus resultierende Härten wären durch die Maßnahme zu Vermeidung der Doppelbesteuerung auszugleichen.

 

Rz. 3

 

2. Erster Referentenentwurf v. 23.12.1970

(1) War § 2 Abs. 1 bei einem Erblasser zur Zeit seines Todes oder bei einem Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld anzuwenden, so tritt die Erbschaftsteuerpflicht, soweit sie nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes[1] gegeben ist, für den Erbanfall ein, der über den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes[2] bezeichneten Erbanfall hinaus in steuerpflichtigen Vermögensgegenständen besteht, die nicht als Auslandsvermögen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes[3] gelten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die nach Absatz 1 steuerpflichtigen Vermögensgegenstände aus Anlaß des Vermögensübergangs im Ausland eine Steuer entrichtet worden ist, die mindestens 30 vom Hundert der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die in Anwendung des Absatzes 1 zu entrichten wäre.

 

Rz. 4

 

3. Zweiter Referentenentwurf von Mitte März 1971

(1) War bei einem Erblasser, Schenker oder Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 anzuwenden, so tritt die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht über den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes[4] bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile der Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinn des § 34c des Einkommensteuergesetzes wären.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes[5] hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 vom Hundert der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.

 

Rz. 5

 

4. Dritter Referentenentwurf v. 20.4.1971

(1) War bei einem Erblasser, Schenker oder Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 anzuwenden, so tritt die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht über den in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes[6] bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinn des § 34c des Einkommensteuergesetzes wären.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes[7] hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 vom Hundert der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.

 

Rz. 6

 

5. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 30.6.1971 (BT-Drucks. VI/2883)

(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes[8] die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wären.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes[9] hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechend...

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