Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf.
Begründung:
Entgegen seiner Eingangsformel bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Es sieht in Artikel 4 Abs. 21 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes – die geänderte Bestimmung führt zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 GG) und Artikel 4 Abs. 22 (Änderung der Abgabenordnung – die geänderte Bestimmung führt zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 GG) Änderungen von Bestimmungen vor, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben. Damit bedarf das gesamte Gesetz der Zustimmung des Bundesrates (vgl. BVerfGE 37, 363 <383>).
Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8.7.2005 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30.6.2005 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
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