Rz. 29
[Autor/Stand] Artikel 12 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert:
1. ... | |||||
2. § 7 wird wie folgt geändert:
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Gesetzesbegründung
Zu Nr. 2 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 6)
Absatz 6 verweist für die Definition des Ausdrucks "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" auf § 10 Abs. 6 Satz 2. Wegen des Wegfalls des § 10 Abs. 6 AStG entfällt der Verweis. Der Ausdruck wird jetzt in Absatz 6a definiert.
Zu Buchstabe b (Absatz 6a – neu)
Absatz 6a definiert den Ausdruck "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter", der in Absatz 6 verwendet wird. Die Definition wurde aus dem weggefallenen § 10 Abs. 6 Satz 2 übernommen.
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