Rz. 37

[Autor/Stand] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die steuerrechtlichen Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge wären nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen."

Begründung

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 7)

Für die Besteuerung der Erträge auf Anteile an ausländischen Investmentvermögen gelten die Vorschriften des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG). Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge (§ 17 Abs. 1 AuslInvestmG). Ausschüttungsgleiche Erträge sind Einnahmen, die das Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendet. Erträge eines ausländischen Investmentvermögens können auch als Zwischeneinkünfte nach den §§ 7 bis 14 AStG (Hinzurechnungsbesteuerung – HZB) beim inländischen Beteiligten steuerpflichtig sein. Da hierdurch Doppelbelastungen entstehen können, tritt gemäß § 7 Abs. 7 AStG die HZB hinter die Besteuerung nach dem AuslInvestmG zurück. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 21.12.2001 (BGBl. I S. 3858) in § 7 eingefügt worden. Die Vorrangregelung zugunsten der Besteuerung nach dem AuslInvestmG sollte jedoch nicht dazu führen, dass Einkünfte eines ausländischen Investmentvermögens, auf das die Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG anwendbar sind, aufgrund der Vorrangregelung zugunsten des AuslInvestmG überhaupt keiner Besteuerung unterliegen. Ein solcher Fall kann aber eintreten, wenn für die Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge, auf die nach den §§ 17 und 18 AuslInvestmG, § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8 b Abs. 1 KStG nicht anwendbar sind, eine Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) beansprucht werden kann (DBA-Schachtelprivileg). Das DBA-Schachtelprivileg wird überwiegend dann gewährt, wenn es sich bei dem inländischen Anleger um eine Gesellschaft handelt, der mindestens 10 % der Anteile an dem ausländischen Investmentvermögen (in der Form einer Kapitalgesellschaft) unmittelbar gehören und die Steuerbefreiung nicht aufgrund einer sog. Aktivitätsklausel ausgeschlossen ist. Satz 2 bewirkt deshalb, dass die Vorschriften des AStG anwendbar bleiben, wenn die Besteuerung nach dem AuslInvestmG aufgrund eines DBA ausgeschlossen ist.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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