DBA mit | Schachtelprivilegregelung | ||||
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Ägypten | Abkommen vom 8.12.1987 (BGBl. II 1990, 279 = BStBl. I 1990, 279) Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA) maßgebende Vorschrift: Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA Obergesellschaft: In der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Untergesellschaft: In Ägypten ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Mindestbeteiligung: 10 vH des Kapitals unmittelbar Tätigkeitsmerkmale: Ja, die Einnahmen der Untergesellschaft müssen ausschließlich oder fast ausschließlich stammen aus
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Albanien | Abkommen vom 6.4.2010 (BGBl. II 2011, 1187 = BStBl. I 2012, 293) Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b DBA) maßgebende Vorschrift: Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Obergesellschaft: eine in Deutschland ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA (keine Personengesellschaft) Untergesellschaft: eine in Albanien ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA Mindestbeteiligung: 25 vH am Kapital unmittelbar Tätigkeitsmerkmale: Ja; die in Deutschland ansässige Gesellschaft muss den Nachweis führen, dass die in Albanien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezieht (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA). |
DBA mit | Schachtelprivilegregelung |
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Besonderheit: Die Ausschüttung darf den Gewinn der in Albanien ansässigen Gesellschaft nicht gemindert haben. Anmerkung: Das Abkommen ist auf Zeiträume ab dem 1.1.2012 anzuwenden. |
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Algerien | Abkommen vom 12.11.2007 (BGBl. II 2008, 1189 = BStBl. I 2009, 383) Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b DBA) maßgebende Vorschrift: Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA Obergesellschaft: eine in Deutschland ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA (keine Personengesellschaft) Untergesellschaft: eine in Algerien ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA Mindestbeteiligung: 10 vH am Kapital unmittelbar Tätigkeitsmerkmale: Ja; die in Deutschland ansässige Gesellschaft muss den Nachweis führen, dass die in Algerien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezieht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA). Besonderheit: Die Ausschüttung darf den Gewinn der in Algerien ansässigen Gesellschaft nicht gemindert haben. Anmerkung: Das Abkommen ist auf Zeiträume ab dem 1.1.2009 anzuwenden. |
Argentinien | Abkommen vom 13.7.1978 (BGBl. II 1979, 587 = BStBl. I 1979, 327) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16.9.1996 (BGBl. II 1998, 19 = BStBl. I 1998, 188) Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA) maßgebende Vorschrift: Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA Obergesellschaft: eine in Deutschland ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Untergesellschaft: eine in Argentinien ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA Mindestbeteiligung: 25 vH am Kapital unmittelbar |
DBA mit | Schachtelprivilegregelung |
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Tätigkeitsmerkmale: Ja; die in Deutschland ansässige Gesellschaft muss den Nachweis führen, dass mindestens 90 vH der Einnahmen der argentinischen Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb der Argentinischen Republik ausgeübten Tätigkeiten stammen, nämlich aus Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren im Verlauf eines in der Argentinischen Republik getätigten Geschäfts an Kunden außerhalb der Argentinischen Republik verkauft oder vermietet werden), aus technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäften, ferner aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der Argentinischen Republik stammen und mit den o. g. Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Argentinischen Republik oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden, die eine in der Argentinischen Republik ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vH ihrer Einnahmen aus den oben gen... |
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