DBA mit Schachtelprivilegregelung
Ägypten

Abkommen vom 8.12.1987 (BGBl. II 1990, 279 = BStBl. I 1990, 279)

Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA)

maßgebende Vorschrift: Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA

Obergesellschaft: In der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA

Untergesellschaft: In Ägypten ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA

Mindestbeteiligung: 10 vH des Kapitals unmittelbar

Tätigkeitsmerkmale: Ja, die Einnahmen der Untergesellschaft müssen ausschließlich oder fast ausschließlich stammen aus

  a) einer der folgenden in Ägypten ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder
  b) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Ägypten ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vH der Untergesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Ägypten ausgeübten Tätigkeiten beziehen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistungen oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte (Art. 24 Abs. 1 Buchst. d DBA).
Anmerkung: Das Abkommen ist auf Zeiträume ab dem 1.1.1992 anzuwenden.
Albanien

Abkommen vom 6.4.2010 (BGBl. II 2011, 1187 = BStBl. I 2012, 293)

Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b DBA)

maßgebende Vorschrift: Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA

Obergesellschaft: eine in Deutschland ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA (keine Personengesellschaft)

Untergesellschaft: eine in Albanien ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA

Mindestbeteiligung: 25 vH am Kapital unmittelbar

Tätigkeitsmerkmale: Ja; die in Deutschland ansässige Gesellschaft muss den Nachweis führen, dass die in Albanien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezieht (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA).
 
DBA mit Schachtelprivilegregelung
 

Besonderheit: Die Ausschüttung darf den Gewinn der in Albanien ansässigen Gesellschaft nicht gemindert haben.

Anmerkung: Das Abkommen ist auf Zeiträume ab dem 1.1.2012 anzuwenden.
Algerien

Abkommen vom 12.11.2007 (BGBl. II 2008, 1189 = BStBl. I 2009, 383)

Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b DBA)

maßgebende Vorschrift: Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA

Obergesellschaft: eine in Deutschland ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA (keine Personengesellschaft)

Untergesellschaft: eine in Algerien ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA

Mindestbeteiligung: 10 vH am Kapital unmittelbar

Tätigkeitsmerkmale: Ja; die in Deutschland ansässige Gesellschaft muss den Nachweis führen, dass die in Algerien ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten bezieht (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA).

Besonderheit: Die Ausschüttung darf den Gewinn der in Algerien ansässigen Gesellschaft nicht gemindert haben.

Anmerkung: Das Abkommen ist auf Zeiträume ab dem 1.1.2009 anzuwenden.
Argentinien

Abkommen vom 13.7.1978 (BGBl. II 1979, 587 = BStBl. I 1979, 327) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 16.9.1996 (BGBl. II 1998, 19 = BStBl. I 1998, 188)

Geltungsbereich: ESt, KSt, GewSt, VSt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA)

maßgebende Vorschrift: Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA

Obergesellschaft: eine in Deutschland ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA

Untergesellschaft: eine in Argentinien ansässige Gesellschaft i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c DBA

Mindestbeteiligung: 25 vH am Kapital unmittelbar
 
DBA mit Schachtelprivilegregelung
 

Tätigkeitsmerkmale: Ja; die in Deutschland ansässige Gesellschaft muss den Nachweis führen, dass mindestens 90 vH der Einnahmen der argentinischen Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb der Argentinischen Republik ausgeübten Tätigkeiten stammen, nämlich aus Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren im Verlauf eines in der Argentinischen Republik getätigten Geschäfts an Kunden außerhalb der Argentinischen Republik verkauft oder vermietet werden), aus technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäften, ferner aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der Argentinischen Republik stammen und mit den o. g. Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Argentinischen Republik oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden, die eine in der Argentinischen Republik ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vH ihrer Einnahmen aus den oben gen...

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