R 34c (1–2)  Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

Umrechnung ausländischer Steuern

(1)  [1]Die nach § 34 c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34 c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse umzurechnen. [2]Zur Vereinfachung ist die Umrechnung dieser Währungen auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

Zu berücksichtigende ausländische Steuer

(2)  [1]Entfällt eine zu berücksichtigende ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 a Abs. 1 EStG fallen, oder auf die durch die spätere Verrechnung gekürzten positiven ausländischen Einkünfte, ist sie im Rahmen des Höchstbetrags (>Absatz 3) nach § 34 c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach § 34 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. [2]Bei Abzug erhöhen sich die – im VZ nicht ausgleichsfähigen – negativen ausländischen Einkünfte. [3]Die nach § 34 c Abs. 1 und 6 anzurechnende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.

H 34 c (1–2)

Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA

>H 34c (5)  Anrechnung

Festsetzung ausländischer Steuern

Eine Festsetzung i.S. des § 34 c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (>BFH v. 5.2.1992 – BStBl II S. 607).

Nichtanrechenbare ausländische Steuern

>§ 34 c Abs. 3 EStG

Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen

>Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.

R 34c (3)

(3)  Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

(3)  [1]Bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben ausländische Einkünfte, die nach § 34 c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschsteuer außer Betracht. [2]Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind nach § 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG die ausländischen Einkünfte, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. [3]Die ausländischen Einkünfte sind für die deutsche Besteuerung unabhängig von der Einkünfteermittlung im Ausland nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu ermitteln. [4]Dabei sind alle Betriebsausgaben und Werbungskosten zu berücksichtigen, die mit den im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. [5]Die § 3 Nr. 40 und § 3 c Abs. 2 EStG sind zu beachten. [6]Bei zusammenveranlagten Ehegatten (>§ 26 b EStG) ist für die Ermittlung des Höchstbetrags eine einheitliche S. d. E. zu bilden. [7]Haben zusammenveranlagte Ehegatten ausländische Einkünfte aus demselben Staat bezogen, sind für die nach § 68 a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert durchzuführende Höchstbetragsberechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern die Einkünfte und anrechenbare Steuern der Ehegatten aus diesem Staat zusammenzurechnen. [8]Bei der Ermittlung des Höchstbetrags ist § 2 a Abs. 1 EStG sowohl im VZ des Entstehens von negativen Einkünften als auch in den VZ späterer Verrechnung zu beachten.

H 34 c (3)

Anrechnung (bei)

  • abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage.

    Keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (>BFH v. 2.2.1994, Leitsatz 8 – BStBl II S. 727),

  • abweichender ausländischer Steuerperiode möglich – BFH v. 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 187),
  • schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung – BFH v. 31.7.1991 (BStBl II S. 922),
  • schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern. § 34 c EStG nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (>Artikel 15 a Abs. 3 DBA Schweiz).

Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung (>§ 52 Abs. 34a EStG idF des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften)

 

Beispiel:

Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2014

 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 101.900 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.300 EUR
Sonderausgaben 6.140 EUR

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 EUR enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 EUR gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 EUR. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu e...

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