Portugal hat durch Gesetzesdekret Nr. 252/89 vom 9. August 1989 sein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Weise geändert, dass ab sofort auch im Ausland ansässige Aktionäre von Gesellschaften mit Sitz in Portugal auf Dividenden eine vorweggenommene Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbersatzsteuer) in Höhe von 5 % auf den Ertrag zahlen müssen.
Die Folge dieser Gesetzesänderung ist, dass an Aktionäre in der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Dividenden in Portugal sowohl mit einer 15 %igen Quellensteuer auf das Einkommen als auch mit einer 5 %igen Erbersatzsteuer belastet werden.
Die Erbersatzsteuer ist steuertechnisch und wirtschaftlich keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sondern eine Steuer auf das Einkommen. Sie fällt jedoch nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Portugal vom 15. Juli 1980 (BStBl. I 1982, 347), so dass gemäß § 34 c Abs. 6 Satz 3 EStG die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer (§ 34 c Abs. 1 EStG) oder der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 34 c Abs. 2 EStG) in Betracht kommt. Die Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer ist damit ausgeschlossen.
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