19. In § 34 c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "32c," gestrichen. Die in den § 34 c vorgesehene Einführung des Abs. 7 ist jedoch nicht erfolgt.

Begründung – Auszug

Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG)

Im Gesetzentwurf war vorgesehen, die Anrechnung ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entspricht und auf die in § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen entfällt, auf den hälftigen Steuerbetrag zu beschränken.

Diese Beschränkung ist nicht sachgerecht und deshalb zu streichen. Auch die deutsche Kapitalertragsteuer wird nach § 36 EStG in vollem Umfang angerechnet, obwohl die Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei sind.

Die verbleibende Änderung des § 34 c EStG ist eine Folgeänderung aus dem Wegfall des § 32 c EStG.

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