Zu Nummer 5  (§ 11)

Zu Buchstabe b  (Absatz 1)

Die Ergänzung stellt klar, dass nach § 11 Abs. 1 ggf. nicht nur der Veräußerungsgewinn, sondern auch der Gewinn aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Kapitals der anderen ausländischen Gesellschaft vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen ist. Ebenso wird klargestellt, dass sich diese Rechtsfolge auch dann ergeben kann, wenn Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter auf einer nachgeordneten Stufe der Hinzurechnung unterlegen haben.

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