Artikel 13  Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,, 978), wird wie folgt geändert:

5.

Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4)  Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 enthalten sind, darf der Hinzurechnungsbetrag nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden. Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie diese Zwischeneinkünfte nicht übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind auf den in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrages nicht anzuwenden. Liegen noch andere Zwischeneinkünfte vor, kann insoweit wegen der nach Satz 2 befreiten Gewinnanteile eine Kürzung oder Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden."

Begründung

Zu Nummern 3 bis 6, 8 bis 11 (§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 und 4, §§ 20 und 21 Abs. 7 und 8 AStG)

Der Gesetzentwurf tritt zur Wahrung der Gleichmäßigkeit und Neutralität der deutschen Besteuerung ungerechtfertigten Steuervorteilen durch den Einsatz ausländischer Rechtsträger mit Kapitalanlagefunktion entgegen.

Die Maßnahmen sind in die allgemeinen Regelungen für Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG) eingegliedert.

Die jetzt vorgesehene Regelung weist folgende wesentliche Züge auf:

3. Beseitigt wird durch die Neuregelung für die Ausschüttung von "Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter" der sonst geltende Mechanismus für die Berücksichtigung von Ausschüttungen in § 11 Abs. 1 bis 3 AStG). Sie ist auf den Normalfall abgestellt, daß die Ausschüttungen durch die Vorbelastung im Ausland einer Einmal-Besteuerung unterliegen. Da dies für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht gesichert ist, beläßt es das Gesetz für diese Einkünfte bei der Zugriffsbesteuerung, nimmt aber die Ausschüttungen aus der deutschen Steuerpflicht heraus (§ 11 Abs. 4 AStG).

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