Artikel 1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes

1. § 3 wird wie folgt geändert:
 
a) ...
b)

Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 eingefügt:

„41.

 
a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist;
b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist;

Begründung – (Auszug)

3. Außensteuerrecht

Im Bereich des Außensteuergesetzes zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Wesentlichen darauf ab, die sog. Hinzurechnungsbesteuerung in einigen besonders wichtigen Hauptpunkten zu modifizieren.

Bisher führten niedrig besteuerte ausländische Beteiligungserträge (insbesondere Dividenden) bereits dann zu einer Hinzurechnung, wenn sie von einer ausländischen "Enkelgesellschaft" oder einer tiefer gestuften ausländischen Untergesellschaft erzielt worden waren, gleichgültig, ob die Gewinne, aus denen diese Erträge gespeist wurden, aus aktiver oder aus passiver Tätigkeit stammten. Künftig soll bei mehrstufigen Konzernen eine Hinzurechnungsbesteuerung nur noch im Falle tatsächlich passiver Tätigkeiten stattfinden.

Nach geltendem Recht betrug die deutsche Steuer auf den Betrag, der dem Inländer zugerechnet wurde, stets 38 %. Die persönliche Steuersituation des Inländers war hierauf ohne Einfluss. Künftig sollen daher seine eventuellen Verluste sowie im Falle von natürlichen Personen oder Personengesellschaften auch der jeweilige individuelle Steuersatz mit berücksichtigt werden.

Voraussetzung für eine Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligung eines Inländers an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist bisher eine Beteiligung von mindestens 10 %. Um Steuersparmodelle zu verhindern, soll die Mindestbeteiligungsquote künftig auf 1 % herabgesetzt werden.

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Zu Buchstabe b (Nummer 41)

Zu Buchstabe a

Als Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG definitiv. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Ausschüttung von Beträgen einer ausländischen Gesellschaft, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, erneut eine Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren auslöst. Dies kann zu einer Überbesteuerung führen. § 3 Nr. 41 vermeidet eine solche Überbesteuerung, indem Beträge, die die ausländische Gesellschaft an den inländischen Beteiligten ausschüttet und die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, steuerbefreit sind.

Zwischen dem Zeitpunkt der Hinzurechnungsbesteuerung und dem Zeitpunkt der Ausschüttung können mehrere Jahre liegen. Deshalb sind auch Gewinnausschüttungen freizustellen, die in einem überschaubaren Zeitraum nach der Hinzurechnungsbesteuerung erfolgen. Der nach der gegenwärtigen Rechtslage (§ 11 Abs. 2 AStG) maßgebende Zeitraum von vier Jahren ist zu kurz. Zu berücksichtigen ist, dass einerseits Hinzurechnungstatbestände häufig erst nachträglich (z.B. durch Betriebsprüfungen) bekannt werden und andererseits der Aufzeichnungszeitraum aus praktischen Erwägungen begrenzt werden muss. Ein Zeitraum von sieben Jahren berücksichtigt in angemessener Weise die Interessen des Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden.

Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er die Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschütteter Beträge nachweist. Dies ist notwendig, weil die Finanzbehörde gewöhnlich nicht feststellen kann, woher ausgeschüttete Beträge stammen.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift ergänzt § 3 Nr. 41 Buchstabe a. Danach sind Veräußerungsgewinne insoweit steuerfrei, als die Einkünfte der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, als Zwischeneinkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zwischeneinkünfte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, nicht ausgeschüttet worden sind. Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er die Hinzurechnungsbesteuerung und die Nichtausschüttung nachweist.

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