Artikel 24

Änderung des Außensteuergesetzes

 

10. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2)  Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden."

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 24 (AStG)

Zu Nummer 10 (§ 20 Abs. 2)

Nach § 20 Abs. 2 AStG wird bei Einkünften einer ausländischen Betriebsstätte die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung und nicht durch Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung vermieden, wenn die Einkünfte der Betriebsstätte, wäre diese eine ausländische Gesellschaft, Zwischeneinkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 wären. Die Ergänzung der Vorschrift schließt aus, dass die Grundsätze der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) auf die Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG übertragen werden; denn die Entscheidung des EuGH berührt allein die Niederlassungsfreiheit, während § 20 Abs. 2 AStG eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch eine andere ersetzt.

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