Leitsatz

Vereinbaren Eheleute untereinander, dem an einer GmbH qualifiziert Beteiligten solle die Rechtsstellung des anderen Ehegatten als Sicherungsgeber für Verbindlichkeiten der GmbH zugeordnet werden, so wird dieser als Treuhandverhältnis auszulegende Vertrag tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gesellschafter den Sicherungsgeber abredewidrig weder von den Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH freistellt noch ihm seine Aufwendungen ersetzt.

 

Normenkette

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG, § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 32a GmbHG a.F., §§ 195, 214, 683, 670 BGB, Art. 229, §§ 6, 12 EGBGB

 

Sachverhalt

Es geht, was eigentlich schon klar geworden ist, um einen Kontrakt zwischen Eheleuten. Unsere beiden Protagonisten K und H sind Brüder und betreiben eine Tischlerei in der Rechtsform der GmbH. K übertrug seinen qualifizierten Anteil an seine Frau, blieb aber zusammen mit H Geschäftsführer. Der GmbH ging es schlecht. K und sein Bruder gaben erhebliche Sicherheiten. Im Verhältnis zu Frau K sollten die Sicherheiten von Frau K gegeben werden, die K auch freistellen und im Falle einer Inanspruchnahme den Aufwand ersetzen sollte. Die GmbH wurde insolvent und K und H wurden von den Gläubigern in Anspruch genommen. Frau K stellte ihren Mann von diesen Verpflichtungen nicht frei und ersetzte ihm auch nicht seinen Aufwand. Das FA erkannte keine nachträglichen Anschaffungskosten der Frau K an. Das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.9.2011, 3 K 2171/08, Haufe-Index 2827195, EFG 2012, 110) hingegen schon, weil, so seine Begründung, ja ein Aufwendungsersatzanspruch bestehe und bereits darum der Aufwand der Frau K zuzuordnen sei.

 

Entscheidung

Dem folgte der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen dargelegten Gründen nicht. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht nämlich nicht, weil zwischen den Eheleuten K ein Treuhandverhältnis, das einen solchen begründen könnte, steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann. Also: Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn das Treuhandverhältnis steuerrechtlich anerkannt wird, und das setzt wieder voraus, dass der Aufwand wie vereinbart ersetzt wird. Ein Zirkel? Nein, denn: Ohne tatsächliche Durchführung des Vereinbarten geht im Steuerrecht gar nichts.

 

Hinweis

Sicherlich ist ein Treuhandverhältnis geeignet, gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO Aufwand begründende Darlehen zu übertragen und damit wirksam zu gestalten. Indes muss ein solcher Vertrag, wird er zwischen nahestehenden Personen abgeschlossen, auch tatsächlich durchgeführt werden.

1. Geht es um einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG, so kann ein Gesellschafter Finanzierungshilfen, die er für seine GmbH in deren Krise übernimmt, z.B. eine Bürgschaft, und aus denen er dann in Anspruch genommen wird, als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen. So die ständige Rechtsprechung des BFH.

2. Veräußert nun ein Gesellschafter seinen Anteil an seinen Ehegatten, muss er auch die Finanzierungshilfen, die er eingegangen ist, auf den Ehegatten übertragen. Denn nachträgliche Anschaffungskosten kann nur der qualifiziert beteiligte Gesellschafter geltend machen. Vereinbaren die Ehegatten untereinander, dass der eine die gegebenen Sicherheiten für den Gesellschafter-Ehegatten hingibt, während der Gesellschafter-Ehegatten den Sicherungsgeber dann aus sämtlichen Verpflichtungen als Sicherungsgeber freizustellen hat und ihm sämtliche Aufwendungen aus einer eventuellen Inanspruchnahme erstatten muss, dann müssen die Ehegatten diese Vereinbarung auch tatsächlich durchführen.

3. Ein Kontrakt, wie unter 2. beschrieben, ist sicherlich ein Treuhandverhältnis. Um es steuerrechtlich anzuerkennen, muss es aber nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch nach deren tatsächlichem Vollzug zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt.

4. Die Vertragsparteien führen den Treuhandvertrag nicht durch, wenn der Gesellschafter den Sicherungsgeber weder von den Verbindlichkeiten freistellt noch ihm seine Aufwendungen ersetzt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.3.2012 – IX R 37/11

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