Leitsatz

Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Normenkette

§ 127 FGO

 

Sachverhalt

In einer Streitsache wegen VSt auf den 1.1.1990 bis 1992 war beim BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision anhängig. Während des Beschwerdeverfahrens ergingen aus anderen Gründen als denen, über die gestritten wurde, Änderungsbescheide zu Lasten der Kläger, und zwar bezüglich der VSt 1990 im Dezember 2000 und bezüglich der VSt 1991 und 1992 im Juni 2002.

 

Entscheidung

Der BFH untersuchte zunächst die Auswirkungen der Änderungsbescheide auf den Verfahrensgegenstand gem. § 68 FGO in den Fassungen vor und nach dem 2. FGOÄndG und kam zu dem Ergebnis, dass der Änderungsbescheid für 1990 mangels dahingehenden Antrags nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, wohl aber kraft Gesetzes die Änderungsbescheide für 1991 und 1992.

Da die beiden Änderungsbescheide jedoch hinsichtlich der Fragen, ob überhaupt eine Änderungsvorschrift erfüllt war und ob die verbösernden Änderungen materiell-rechtlich berechtigt waren, noch keiner rechtlichen Überprüfung durch das FG unterzogen worden sein konnten und eine derartige Überprüfung auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich ist, entschied der BFH wie aus dem Leitsatz ersichtlich.

 

Hinweis

Selbst dann, wenn sich gegen einen Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen nur rechtliche Einwendungen vorbringen ließen, deren Beurteilung keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderte, könnte diese Beurteilung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgenommen werden. Dies allein stellt jedoch keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dar.

Liegt auch sonst kein Zulassungsgrund vor und wäre die Beschwerde daher ansonsten unbegründet, muss zur Gewährleistung der Rechtskontrolle und zum Nachholen etwa erforderlicher tatsächlicher Feststellungen die Möglichkeit einer Zurückverweisung an das FG eröffnet werden. Dazu bot sich eine analoge Anwendung des § 127 FGO an. Bei einer von vornherein unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde stellt sich das Problem nicht; sie ist auf jeden Fall zu verwerfen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 18.12.2003, II B 31/00

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