Leitsatz

1. Deutschland hat als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, den ein deutscher Arbeitgeber seinem in Frankreich lebenden Arbeitnehmer zahlt. Dies gilt auch für den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zufließt.

2. Arbeitgeberzuschüsse zu einer französischen privaten Krankenversicherung eines freiwillig Versicherten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber nicht zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet ist.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer lebte in Frankreich und erhielt im Freistellungszeitraum der Altersteilzeit (Blockmodell) Lohnzahlungen von seinem deutschen Arbeitgeber. Streitig war, ob diese Lohnzahlungen in Deutschland oder in Frankreich steuerpflichtig sind. Außerdem war der Kläger als Nichtbeschäftigter in der französischen privaten Krankversicherung CPAM versichert. Der Arbeitgeber zahlte einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Streitig war, ob dieser Zuschuss steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Bei den Geldzahlungen, die der Arbeitgeber seinem früheren Arbeitnehmer in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit gewährt, handelt es sich nicht um Ruhegehälter, sondern um Arbeitslohn. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht nicht dem Ansässigkeitsstaat (Frankreich) zu, sondern dem Tätigkeitsstaat (Deutschland), weil der Kläger seine Berufstätigkeit in der Arbeitsphase der Altersteilzeit in Deutschland ausgeübt hat. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ende der Altersteilzeit fort. Demgegenüber sind Ruhegehälter Bezüge, die erst nach Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

Der Arbeitgeberzuschuss zur französischen privaten Krankenversicherung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG setzt eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers voraus. Für einen Zuschuss zur Versicherung in einer französischen privaten Krankenkasse, die Versicherungsleistungen für Nichtbeschäftigte erbringt, besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers.

 

Hinweis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: I R 49/10). Da die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist, dürfen die Steuerfestsetzungen in vergleichbaren Fällen nicht bestandskräftig werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 21.05.2010, 8 K 3773/07

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