§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

(1) 1Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen[1] [Bis 30.06.2021: auf dem] sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks,[2] [Bis 30.06.2021: oder] der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt,[3] die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. 2Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. 3Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. 4Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. 5Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.[4]

(2)[5] Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.

die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und

2.

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

Bis 30.06.2021:

(2) 1Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. 2Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3) 1Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller[6] dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. 2Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.[7] [Bis 30.06.2021: Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Angefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge