Zu Absatz 1

 

45.1.1

Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1.

 

45.1.1a

Eltern sind die leiblichen Eltern oder bei Auszubildenden, die adoptiert sind, allein die Adoptiveltern. Pflegeeltern sind keine Eltern im Sinne dieser Vorschrift.

Lebenspartner sind allein solche nach § 1 LPartG.

 

45.1.2

(Aufgehoben)

 

45.1.3

Das Amt, in dessen Bezirk ein Elternteil seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der andere Elternteil oder jedenfalls dessen Wohnsitz unbekannt ist.

Liegt der Wohnsitz des bekannten Elternteils im Ausland, wird in analoger Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 auf den ständigen Wohnsitz der auszubildenden Person abgestellt.

 

45.1.4

Das Amt, in dessen Bezirk die auszubildende Person ihren ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder wenn beiden Elternteilen bzw. dem bekannten Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit der auszubildenden Person nicht zustand.

 

45.1.5

Ist die auszubildende Person auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes im Rahmen des SGB VIII auswärtig untergebracht, ist für die Zuständigkeit darauf abzustellen, ob die Eltern weiterhin das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) haben. Ist dies der Fall, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern.

Ist das Sorgerecht (einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts) auf das Jugendamt übergegangen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Amt für Ausbildungsförderung am Ort des entscheidenden Jugendamtes zuständig ist. Nur wenn die auszubildende Person durch eine eindeutige Willensentscheidung den ständigen Wohnsitz am Ort der Heimunterbringung begründet, richtet sich die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung nach dem Ort der Heimunterbringung. Eine solche Willensäußerung ist jedoch nur beachtlich, wenn die auszubildende Person volljährig ist.

Zu Absatz 2

 

45.2.1

(Aufgehoben)

 

45.2.2

Die örtliche Zuständigkeit für Vorpraktika im Zusammenhang mit einer Ausbildung an einer Akademie richtet sich nach § 45 Abs. 1. Für Nachpraktika gilt die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 2 soweit noch eine Zugehörigkeit zur Akademie gegeben ist. Ist diese bereits aufgehoben, findet § 45 Abs. 1 Anwendung.

Zu Absatz 3

 

45.3.1

Das nach § 45 Abs. 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird unabhängig von einer Antragstellung mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation zuständig. Zu beachten sind die Tz 45a.1.1 und Tz 45a.1.2.

Das nach § 45 Abs. 3 zuständige Amt für Ausbildungsförderung ist auch zuständig für Auszubildende in dualen Studiengängen (vgl. Tz 7.1.10), sobald sie an der Hochschule immatrikuliert sind.

 

45.3.2

Für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig gewesen ist.

Dies gilt auch in anderen Fällen der Exmatrikulation, sofern keine neue dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufgenommen wird und noch Entscheidungen bzgl. des abgelaufenen Förderungszeitraums zu treffen sind (vgl. auch Tz 45a.1.8).

 

45.3.3

Bei förderungsfähigen Ausbildungen an inländischen Niederlassungen ausländischer Hochschulen richtet sich die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 3.

Zu Absatz 4

 

45.4.1

Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes während einer Ausbildung im Ausland bedeutet, daß – abweichend von § 45 a Abs. 1 –

  • die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit der Ausbildung im Inland nicht auf dieses Amt übergeht,
  • bei Fortsetzung der Ausbildung im Inland die Zuständigkeit für die Zeit der Ausbildung im Ausland bei dem Amt verbleibt.

Für die Zeiten einer Ausbildung im Inland verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Auszubildende seine Ausbildung inzwischen im Ausland durchgeführt hat.

 

45.4.2

Mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Änderung des Berechnungszeitraums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist daher der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung im Inland so zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf. hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu verkürzen.

 

45.4.3

Zuständig für die Förderung Studierender an ausländischen Fernhochschulen ist das jeweilige Auslandsamt.

 

45.4.4

Zuständig für die Förderung von Inlandspraktika im Rahmen einer Auslandsausbildung innerhalb der EU oder in der Schweiz sind die jeweils zuständigen Auslandsämter.

Zuständig für die Förderung von Auszubildenden, die ausschließlich zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z.B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen, und deren Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt, ist das Inlandsamt.

 

45.4.5

Zur unterschiedlich geregelten Zuständigkeit in den Fällen des § 15b ...

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