Zu Absatz 1

 

28.1.1

Der Zeitwert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf § 9 Bewertungsgesetz wird Bezug genommen.

 

28.1.2

Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Als Gewerbe gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z.B. der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, jedoch nicht die Land- und Forstwirtschaft.

 

28.1.3

(weggefallen)

 

28.1.4

Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Pfandbriefe, Schatzanweisungen, Wechsel und Schecks.

 

28.1.5

Bei sonstigem Vermögen ist, außer bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen, von den Wertangaben des Erklärenden auszugehen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. Bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen liefert die Erklärung des Auszubildenden einen Anhaltspunkt, der auf Plausibilität zu prüfen ist. Bei Auslandsvermögen sind, soweit vorhanden, in- und ausländische Besteuerungsunterlagen vorzulegen. Für die Wertbestimmung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens gilt nach § 31 Abs. 1 BewG insbesondere der gemeine Wert (§ 9 BewG). Hierbei handelt es sich in der Regel um den Verkehrswert. Bei der Bewertung des ausländischen Grundbesitzes sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

 

28.1.6

Die Wertbestimmung von Kraftfahrzeugen (Kfz) erfolgt auf Basis des Händlereinkaufspreises (netto). Die Angaben und Nachweise der auszubildenden Person sind auf Plausibilität zu prüfen.

Die Berücksichtigung eines Kfz als Vermögen setzt voraus, dass sich dieses im Eigentum der auszubildenden Person befindet.

Bei Verträgen mit monatlich zu erbringender Leistung und Gegenleistung (z.B. Leasing, Miete) erfolgt generell keine Anrechnung als Vermögen bzw. Verbindlichkeit.

In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz Eigentum der auszubildenden Person wird, ist das Kfz in Höhe des Zeitwertes als Vermögen, der am Tag der Antragstellung bestehende Restdarlehensbetrag als Schuld zu berücksichtigen.

In Fällen der Finanzierung von Kfz, bei denen das Kfz nicht Eigentum der auszubildenden Person wird, weil es zur Sicherung des Darlehens Dritten übereignet wurde (Sicherungsübereignung), ist das Kfz zwar nicht als Vermögen anzurechnen. Die auszubildende Person ist jedoch Inhaber einer Forderung i. S. d. § 27 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber den darlehensgebenden Dritten (Autohandel/Bank). Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz und der jeweils noch bestehenden Verbindlichkeit. Ist der Zeitwert geringer als der noch bestehende Restdarlehensbetrag, stellt der Differenzbetrag eine Schuld nach Absatz 3 dar.

Zu Absatz 2

 

28.2.1

Der Wert des Vermögens soll für einen Zeitpunkt nachgewiesen werden, der nicht mehr als 14 Tage vom Zeitpunkt der Antragstellung abweicht.

Zu Absatz 3

 

28.3.1

Schulden sind alle Verbindlichkeiten zur Erbringung einer Leistung, unabhängig davon, ob mit einer Geltendmachung der Forderung im Bewilligungszeitraum ernsthaft gerechnet werden muss. Zukünftig aus einem Dauerschuldverhältnis in Abhängigkeit von noch nicht erbrachten Gegenleistungen erwachsende oder von einem noch nicht eingetretenen ungewissen Ereignis abhängige Verpflichtungen (z.B. aufgrund so genannter Bildungsfonds), sind keine Schulden.

Zu den Schulden gehören auch

  • Bankdarlehen nach § 18c,
  • Verbindlichkeiten aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes,
  • Studienbeitrags-/Studiengebührendarlehen der Länder,
  • Ausbildungs-/Studienkredite von Kreditunternehmen.

Forderungen gegen die auszubildende Person als Gesamtschuldner sind nur entsprechend seinem Anteil an der Gesamtschuld zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass in Höhe des darüber hinausgehenden Teils Ausgleichsforderungen gegenüber den anderen Gesamtschuldnern bestehen.

 

28.3.2

Zur Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs sind Rückforderungen aus der nachträglichen Anrechnung von Vermögen in den folgenden Bewilligungszeiträumen wie Schulden zu behandeln, solange sie noch nicht beglichen sind.

 

28.3.2a

Der Berücksichtigung eines Darlehens steht nicht entgegen, dass dieses unter Angehörigen gewährt worden ist, wenn eine ausreichende Abgrenzung zu einer Unterhaltsleistung oder Schenkung unter Würdigung und Gewichtung der folgenden Umstände möglich ist:

  • es besteht trotz eigenen Vermögens ein plausibler Grund für die Aufnahme des Darlehens,
  • der Inhalt der Abrede, insbesondere die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind substantiiert dargelegt,
  • die Durchfüh...

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