(1[1]) 1Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
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die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen, |
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gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und |
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die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. |
(2[2]) 1Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. 2Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. 3Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
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nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden, |
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die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird, |
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eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. |
(4) 1Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. 2Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(5[3]) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere
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das Erlaubnisverfahren zu regeln, |
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Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen, |
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das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln. |
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