Der BFH[1] versucht, bzgl. der Voraussetzung der personellen Verflechtung ein Stück weit Klarheit zu bringen. Das gelingt nur bedingt. Bekanntermaßen setzt das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung

  • die sachliche Verflechtung sowie
  • die personelle Verflechtung

voraus.

Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn aus Sicht des Geschäftsführers (GF) der Betriebsgesellschaft eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird.

Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn sich der Gesellschafter oder die Gesellschaftergruppe, die die funktional wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, mit ihrem Willen

  • sowohl bezogen auf die funktional wesentliche Betriebsgrundlage
  • als auch in der Betriebsgesellschaft

durchsetzen kann.

Schwierige Systematisierung der Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zur personellen Verflechtung ist inzwischen so ausdifferenziert, dass es immer schwieriger wird, diese zu systematisieren:

  • Kommt es auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung an?
  • Kommt es auf die Durchsetzung der alltäglichen Geschäfte – und insbesondere des Überlassungsverhältnisses – an, so dass Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entscheidend sind?

Nach der Rechtsprechung ist es die Kombination aus beidem, ohne dass eine überzeugende Linie zu erkennen ist.

[1] BFH v. 14.4.2021 – X R 5/19, GmbHR 2021, 1166 (Binnewies) = GmbH-StB 2021, 335 (Schwetlik).

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