Der zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs bestehende Verlustvortrag wird in voller Höhe zum fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d Abs. 1 S. 6 KStG). Bei Anwendung des § 8c KStG wird demgegenüber der Verlust nach dem Anteilserwerb nicht einbezogen.

 

Beispiel 18

Die gesamten Anteile an der V-GmbH werden am 1.7.2021 von einer Person erworben. Verlustvortrag zum 31.12.2020: 100.000 EUR. Laufender Verlust 1.1.–30.6.2021: 50.000 EUR und laufender Verlust 1.7.–31.12.2021: 60.000 EUR. Stille Reserven sind nicht vorhanden.

a) Die V-GmbH beantragt nicht § 8d KStG.

b) Die V-GmbH beantragt § 8d KStG (zulässig).

 

Lösung:

zu a): Die "Zäsur" tritt zum 1.7.2021 (Anteilserwerb) ein: Alle davor entstandenen Verluste gehen unter[36]. Die Verlustfeststellung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG zum 31.12.2021 lautet auf 60.000 EUR, was dem laufenden Verlust in dem Zeitraum nach dem Anteilserwerb vom 1.7.–31.12.2021 entspricht.

zu b): Durch den Antrag nach § 8d KStG geht der Verlust nicht unter, sondern "wandelt" sich in den fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d Abs. 1 S. 6, 7 KStG), der zum 31.12.2021 i.H.v. 210.000 EUR festzustellen ist. Dies entspricht dem gesamten laufenden Verlust 2021 und dem Verlustvortrag vom 31.12.2020. Ein "regulärer" Verlustvortrag besteht zum 31.12.2021 nicht.

Beachten Sie: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag wird dadurch gemindert, dass er

  • mit zukünftigen Gewinnen verrechnet wird (Verlustnutzung) oder
  • durch ein schädliches Ereignis wegfällt (Verlustuntergang).
[36] Vorbehaltlich der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff. KStG).

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