Ob eine Mehr- oder Minderabführung unter
- § 14 Abs. 3 KStG (vororganschaftlich verursacht) oder
- § 14 Abs. 4 KStG (organschaftlich verursacht)
fällt, ist nach dem BFH-Urteil v. 21.2.2022[37] ausnahmslos nach der Zeitdimension zu beurteilen: Der Geschäftsvorfall, welcher zu einem Unterschied zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung und der Vermögensmehrung in der Steuerbilanz führt, ist entweder in einer Handels- bzw. Steuerbilanz
- vor dem Wirksamwerden eines EAV oder
- während eines wirksamen EAV
zu bilanzieren. Damit werde jede Mehr- bzw. Minderabführung eingeordnet. Eine weitere Kategorie als "außerorganschaftlich" (statt "vororganschaftlich") verursachte Mehr- bzw. Minderabführung gebe es nicht.
Beispiel
(Fall angelehnt an BFH v. 21.2.2022 – I R 51/19, GmbH-StB 2022, 230 [Görden]): Die E-GmbH wird steuerlich zum Buchwert (§ 11 Abs. 1 UmwStG), aber handelsrechtlich zum Zeitwert (Verkehrswert) auf ihren Anteilseigner T-GmbH (Organgesellschaft) verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung). Es entsteht dadurch umwandlungsbedingt eine Mehrabführung in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert (Steuerbilanz) und dem Verkehrswert (Handelsbilanz) durch die T-GmbH (Organgesellschaft) an ihre Anteilseignerin M-GmbH (Organträgerin).
Lösung: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im UmwSt-Erlass 2011[38] handelt es sich um eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung nach § 14 Abs. 4 KStG (bis VZ 2021: Ausgleichspostenmethode; ab VZ 2022: Einlagemethode). Die Mehrabführung ist also nicht als fiktive Gewinnausschüttung nach § 14 Abs. 3 S. 1 KStG zu behandeln.
Beraterhinweis Die Finanzverwaltung hat das Urteil bisher nicht durch eine Veröffentlichung im BStBl. Teil II oder durch einen geänderten UmwSt-Erlass anerkannt.
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