Ob eine Mehr- oder Minderabführung unter

fällt, ist nach dem BFH-Urteil v. 21.2.2022[37] ausnahmslos nach der Zeitdimension zu beurteilen: Der Geschäftsvorfall, welcher zu einem Unterschied zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung und der Vermögensmehrung in der Steuerbilanz führt, ist entweder in einer Handels- bzw. Steuerbilanz

  • vor dem Wirksamwerden eines EAV oder
  • während eines wirksamen EAV

zu bilanzieren. Damit werde jede Mehr- bzw. Minderabführung eingeordnet. Eine weitere Kategorie als "außerorganschaftlich" (statt "vororganschaftlich") verursachte Mehr- bzw. Minderabführung gebe es nicht.

 

Beispiel

(Fall angelehnt an BFH v. 21.2.2022 – I R 51/19, GmbH-StB 2022, 230 [Görden]): Die E-GmbH wird steuerlich zum Buchwert (§ 11 Abs. 1 UmwStG), aber handelsrechtlich zum Zeitwert (Verkehrswert) auf ihren Anteilseigner T-GmbH (Organgesellschaft) verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung). Es entsteht dadurch umwandlungsbedingt eine Mehrabführung in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert (Steuerbilanz) und dem Verkehrswert (Handelsbilanz) durch die T-GmbH (Organgesellschaft) an ihre Anteilseignerin M-GmbH (Organträgerin).

Lösung: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im UmwSt-Erlass 2011[38] handelt es sich um eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung nach § 14 Abs. 4 KStG (bis VZ 2021: Ausgleichspostenmethode; ab VZ 2022: Einlagemethode). Die Mehrabführung ist also nicht als fiktive Gewinnausschüttung nach § 14 Abs. 3 S. 1 KStG zu behandeln.

Beraterhinweis Die Finanzverwaltung hat das Urteil bisher nicht durch eine Veröffentlichung im BStBl. Teil II oder durch einen geänderten UmwSt-Erlass anerkannt.

[38] BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 - S 1978-b/08/10001 – DOK 2011/0903665, GmbH-StB 2012, 44 (Görden) = BStBl. I 2011, 1314 Rz. Org.33.

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