Der EAV ist bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH in deren Handelsregister verpflichtend einzutragen.[23]

Der BGH[24] hat vor kurzem entschieden, dass jedoch im Handelsregister des Organträgers ein EAV weder eingetragen werden kann noch eingetragen werden darf.

[23] BGH v. 24.10.1988 – II ZB 7/88, DB 1988, 2623. Bei einer AG als Organgesellschaft ergibt sich dies bereits ausdrücklich aus § 294 Abs. 2 AktG.
[24] BGH v. 31.1.2023 – II ZB 10/22, DStR 2023, 717 = GmbH-StB 2023, 171(Schwetlik). Der Fall betraf eine Organträgerin in der Rechtsform der GmbH. Für die AG als Organträger ergibt sich das Eintragungsverbot nach Auffassung von Bungert/Strothotte, BB 2023, 914 (915) bereits aus dem Umkehrschluss aus § 294 Abs. 2 AktG.

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