Es ist zivilrechtlich ungeklärt, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Organgesellschaft automatisch einen EAV – und damit auch die Organschaft – beendet.[41]

Die Finanzverwaltung[42] nimmt ein Ende der Organschaft unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Liquidationsbesteuerung an, nach der ein Abwicklungsgewinn nicht der vertraglichen Abführungsverpflichtung unterliegt.

Beachten Sie: Die Insolvenz einer Organgesellschaft führt aber regelmäßig schon deshalb zum Ende der Organschaftsbesteuerung, weil wegen des Interesses des Insolvenzverwalters und der Regelungen der Insolvenzordnung der EAV nicht ordnungsmäßig durchgeführt wird oder werden kann.

 

Beispiel

(angelehnt an BFH v. 2.11.2022 – I R 29/19, BStBl. II 2023, 405 = GmbH-StB 2023, 95 [Schimmele])[43]: Am 1.6.2009 wurde über das Vermögen der Organträgerin und der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 lag nur als Entwurf vor. Der sich für das WJ 2008 ergebende vorläufige Jahresüberschuss wurde am 20.2.2009 gegen ein Verrechnungskonto verbucht.

Lösung: Nach dem BFH-Urteil v. 2.11.2022[44] wird ein EAV im Insolvenzfall nicht i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG durchgeführt, wenn ein vorläufiges Jahresergebnis (Gewinn oder Verlust) der Höhe nach korrigiert werden muss und eine Feststellung eines (geänderten und zutreffenden) endgültigen Jahresabschlusses aber insolvenzrechtlich nicht (mehr) zulässig ist. Wenn das "Fehlerjahr" (hier: WJ 2008) innerhalb der Mindestvertragslaufzeit des EAV von fünf Jahren (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG) liegt, ist die Organschaft zudem rückwirkend (von Beginn an) zu versagen.

[41] Uhländer, BB 2023, 1185 (1186).
[42] H 14.6 "Gewinn im Zeitraum der Abwicklung" KStR 2022. Dort wird auf das Urteil des BFH v. 18.10.1967 – I R 262/63, BStBl. II 1968, 105 zur Liquidation einer Organgesellschaft hingewiesen.
[43] Angelehnt an BFH v. 2.11.2022 – I R 29/19, BStBl. II 2023, 405 = GmbH-StB 2023, 95 (Schimmele).
[44] BFH v. 2.11.2022 – I R 29/19, BStBl. II 2023, 405 = GmbH-StB 2023, 95 (Schimmele).

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