Der BFH hat klargestellt, dass die Rücknahme einer Klage als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich ist und nicht – etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen – angefochten werden kann. Vielmehr richtet sich die Geltendmachung einer möglichen Unwirksamkeit allein nach § 72 Abs. 2 S. 3 FGO. Die Vorschrift soll es ermöglichen, insb. in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise – etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung – zur Abgabe einer Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend zu machen.

BFH v. 16.6.2023 – IX B 90/22

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