Das FG hat im Aussetzungsverfahren zwar bestätigt, dass die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung auch durch die Ergebnisse einer Nachkalkulation erschüttert werden kann. Es hat aber gleichzeitig ausgeführt, dass insoweit wesentlich strengere Anforderungen gelten als an die Begründung einer Schätzung des Umsatzes oder Gewinns bei festgestellten, zur Schätzung berechtigenden Mängeln der Buchführung. Denn bei der Nachkalkulation die regelmäßig mit Unsicherheitsfaktoren verbunden sei, handele es sich ihrerseits selbst um eine Schätzung. Im Ergebnis werde also die Schätzungsbefugnis erst durch eine Schätzung begründet. Daher seien an diese hohen Anforderungen zu stellen. Dem FA obliege der Nachweis, dass das Buchführungsergebnis des Steuerpflichtigen schlechterdings nicht zutreffen könne. Zu den Mindestvoraussetzungen einer derartigen Nachkalkulation gehöre es, dass diese in ihren Einzelheiten nachvollziehbar sei. Dazu sei eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer Überblick über das Preisgefüge erforderlich. Daher sei es nicht ausreichend, wenn im Betriebsprüfungsbericht lediglich das Gesamtergebnis der Kalkulation dargestellt werde und der zugrunde liegende Wareneinsatz und Rohgewinnaufschlag nicht erkennbar sei.

FG München v. 3.8.2023 – 12 V 1055/23

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