Bei der Verbindung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags mit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags. Denn die Regelungen zum VdN gem. § 164 Abs. 1, 2 AO gelten nur für Steuern (§ 3 Abs. 1 AO), nicht aber für steuerliche Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO, zu denen auch der Verspätungszuschlag gehört (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO). (BFH v. 14.6.2000 – X R 56/98, BStBl. II 2001, 60) Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass eine auf die isolierte Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gerichtete Anfechtungsklage unzulässig ist, weil der VdN eine unselbständige Nebenbestimmung darstellt, die nur zusammen mit der Steuerfestsetzung angegriffen werden kann. Vielmehr müsse der Steuerpflichtige in einem solchen Fall auf Aufhebung der Steuerfestsetzung insgesamt und auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines im Betrag identischen, aber vorbehaltlosen Bescheides klagen.

FG Münster v. 22.8.2022 – 9 K 897/22

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