Im entschiedenen Fall hat der BFH seine Rspr. bestätigt, dass eine britische Ltd. mit Sitz in Deutschland Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 57 FGO sein könne. Zwar habe sich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union ("Brexit") zwar der zivilrechtliche Status der Ltd. geändert. Denn als Gesellschaft eines Drittstaats mit inländischem Verwaltungssitz könne sich die Limited fortan nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimme sich daher nach der sog. Sitztheorie. Dies führe zum Verlust der hiesigen (zivilrechtlichen) Rechtsfähigkeit. Dies führt aber nicht dazu, dass die Ltd. kein Körperschaftsteuersubjekt i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 KStG mehr ist (vgl. auch §§ 8 Abs. 1 S. 4, § 34 Abs. 3c KStG i.d.F. des StAbwG) vom 25.6.2021 (BStBl. I 2021, 895). Denn für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft kommt es nach St. Rspr. des BFH nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den sog. Typenvergleich an (BFH v. 20.8.2008 – I R 34/08, BStBl. II 2009, 263; v. 24.10.2018 – I R 69/16, BStBl. II 2019, 401, zur britischen Limited).

Aus der daraus resultierenden Behandlung der Ltd. als Körperschaftsteuersubjekt (vgl. BFH in BStBl. II 2019, 401 m.w.N.) folgt verfahrensrechtlich deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein (vgl. FG Münster v. 11.5.2011 – 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443). Denn die Beteiligtenfähigkeit richtet sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der Steuerrechtsfähigkeit (Gräber/Levedag, FGO, 9. Aufl., § 57 Rz. 11 m.w.N.). Diese bleibt aber – selbst bei zivilrechtlicher Vollbeendigung einer Gesellschaft- bis zur Abwicklung der steuerrechtlichen Rechtsbeziehungen erhalten (vgl. BFH v. 28.1.2004 – I B 210/03, BFH/NV 2004, 670).

BFH v. 13.10.2021 – I B 31/21

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