Nach § 5b Abs. 1 S. 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 5b Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. 150 Abs. 8 S. 1 kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach § 150 Abs. 8 S. 2 AO insb. der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.

Dies hat das FG in einem Fall bejaht, in dem die Klägerin nicht über die technische Ausstattung, den Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verfügte und ihre steuerlichen Pflichten ohne Mitwirkung eines Steuerberaters erfüllt hatte. Die Klägerin erwirtschaftetete zwischen 2014 und 2018 Umsätze von 112.00 EUR und 53.000 EUR, der höchste Gewinn lag bei 1.600 EUR

Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die Inanspruchnahme eines Steuerberaters allein für die Erstellung der E-Bilanz jährlich mehr als 2.000 EUR gekostet und die Umstellung der Buchführungssoftware jährliche Mehrkosten i.H.v. 267 EUR sowie einen mit der Umstellung verbundenen Arbeitsmehraufwand von 60 Stunden verursacht.

Diesen Aufwand sah das Gericht als nicht unerheblich an. Dabei wies es darauf hin, dass bei der Auslegung des Merkmals der wirtschaftlichen Zumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO i.V.m. § 5b Abs. 2 S. 2 EStG insb. zu berücksichtigen sei, dass der Gesetzgeber mit § 150 Abs. 8 AO bewusst eine "großzügige Ausnahmeregelung" eingeführt und diese "so weit gefasst" habe, dass die "ungerechtfertigte Versagung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen" sein sollte (BT-Drucks. 16/10940, 3). Insb. "Kleinstbetriebe" sollten sich auf die Härtefallregelung in § 150 Abs. 8 AO berufen können (BT-Drucks. 16/10940, 3 und 10; BFH v. 16.6.2020 – VIII R 29/17, BFH/NV 2021, 83 Rz. 17). Auch sei die wirtschaftliche Zumutbarkeit i.S.v. § 150 Abs. 8 AO gerade nicht mit einer wirtschaftlichen Leistbarkeit gleichzusetzen.

FG Münster v. 28.1.2021 – 5 K 436/20 AO

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge