Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 S. 1 FGO und damit ein Verfahrensfehler i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann vorliegen, wenn das FG bei der Prüfung einer künstlerischen Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet. Jedoch kann dieser Mangel im einem Verfahren auf Zulassung der Revision nicht mehr gerügt werden, wenn die Klägerseite weder selbst einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt oder während der mündlichen Verhandlung gestellt oder anderweitig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Nichteinholung eines Gutachtens durch das FG verfahrensfehlerhaft sei.

BFH v. 11.2.2021 – VIII B 30/20

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