Der Schmuggel nach § 373 AO enthält Qualifikationstatbestände zur Steuerhinterziehung (vgl. Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 AO Rz. 10 [Oktober 2022]; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 373 AO Rz. 7 [April 2021]). Der Grundtatbestand setzt im Fall der Begehung durch Unterlassen voraus, dass der Täter die FinBeh. pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Pflichtwidrig ist das Unterlassen, wenn für die betreffende Person eine Erklärungspflicht besteht, was sich wiederum aus den einzelnen Steuergesetzen ergibt (§ 149 Abs. 1 AO).

Bei der TabSt ist Steuerschuldner und damit Erklärungspflichtiger auch jede Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 TabStG). Dabei reicht es aus, wenn der Täter die Einfuhr in irgendeiner Weise kausal veranlasst oder unterstützt. Er muss an der Einfuhr nicht unmittelbar beteiligt sein; eine logistische Unterstützung im Hintergrund genügt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er durch seine Finanzierung und sonstige Unterstützung aus dem Hintergrund den Transport der Ware maßgeblich gefördert hat.

LG Nürnberg-Fürth v. 26.9.2022 – 12 KLs 505 Js 363/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge