Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen kann auch dann wegen dessen Unerreichbarkeit abgelehnt werden, wenn der Aufenthalt eines Zeugen zwar bekannt, aber damit zu rechnen ist, dass er entweder einer Ladung nicht folgen oder im Falle seines Erscheinens keine Angaben zur Sache machen werde (vgl. hierzu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 244 Rz. 63; Sättele in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 244 Rz. 244 ff.). Dies gilt insb. für Zeugen, die der Beteiligung an der Tat verdächtig sind und denen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht.

BGH v. 16.2.2022 – 4 StR 392/20

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