Es ist rechtsfehlerhaft und trägt nicht die Annahme eines Vorsatzes der Steuerhinterziehung, wenn unklar bleibt, ob eine GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, keine den Vorschriften der §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ausgestellten Rechnungen besessen hat, weil die Rechnungen nicht den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des tatsächlich leistenden Unternehmers enthielten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG) oder deswegen, weil die Rechnungen die Art der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG) falsch beschrieben. Denn es macht für die "Parallelwertung in der Laiensphäre" einen Unterschied, ob zu einem Rechnungsaussteller gar kein Rechtsverhältnis bestanden hat oder die ausgetauschte Leistung falsch bezeichnet worden ist. Wenn ein Strafurteil insoweit keine nachvollziehbaren Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten enthält, unterliegt es in der Revision der Aufhebung.

BGH v. 26.1.2022 – 1 StR 518/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge