Es kann offenbleiben, ob eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtlich möglich ist. Jedenfalls ist der Beschuldigte nicht mehr beschwert und eine entsprechende Beschwerde deshalb unzulässig, wenn zwar zunächst wegen des Verdachts eines Verbrechens ermittelt worden war, aber nunmehr nur noch der Tatverdacht eines Vergehens im Raum steht und die Staatsanwaltschaft die Weiterleitung eines Beiordnungsantrags mehrere Monate verzögert hat (zur str. Frage der nachträglichen Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn die Antragsbearbeitung verzögert worden ist, vgl. OLG Nürnberg v. 6.11.2020 – Ws 962-963/20, StV 2021, 153 = StraFo 2021, 71; Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 141 Rz. 4).

LG Bad Kreuznach v. 12.8.2020 – 2 Qs 93/20

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