Im Steuerstrafverfahren ist eine Schätzung zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. hierzu BGH v. 28.10.2020 – 1 StR 158/20, AO-StB 2021, 293; v. 16.9.2020 – 1 StR 140/20, wistra 2021, 278 = NStZ-RR 2021, 15; Rolletschke in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 237 [Oktober 2021; Tormöhlen, AO-StB 2013, 256; ausf. Peters in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 370 AO Rz. 333 ff. [Juli 2019]). Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum. Es bedarf jedoch nachvollziehbarer Ausführungen im Urteil dazu, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) zu berücksichtigen (vgl. hierzu Schott in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 370 AO Rz. 201 ff.; Heuel in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 1211 ff. [Oktober 2019]; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichwort "Schätzung" Rz. 17 ff. [September 2018]).

BGH v. 10.2.2022 – 1 StR 484/21

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