Erklärt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass das Vermögen aus der gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten, so übt dieser keinen Gewerbebetrieb (in Fortführung des Insolvenzschuldners) aus. Dies hat zur Folge, dass ein Betriebsaufgabeverlust ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Betriebsaufgabe nicht (weder ganz noch teilweise) i.R.d. Besteuerung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden kann.

Sächs. FG v. 11.11.2020 – 2 K 546/20, EFG 2022, 1593, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 29/21

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