Kommt ein Kindergeldberechtigter seinen Mitwirkungspflichten nach § 68 EStG nicht nach, so scheidet auch im Falle der Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen ein Erlass der Rückforderung des überzahlten Kindergeldes gem. § 227 AO aus.

FG Berlin-Bdb. v. 20.9.2019 – 5 K 5255/17, EFG 2021, 530, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 33/20

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