Übt ein Mitunternehmer einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten und im ganz überwiegenden Umfang Tätigkeiten in den Bereichen Organisation, Verwaltung und Leitung der Partnerschaftsgesellschaft aus, so entspricht dies nicht mehr dem Leitbild der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt. Die Tätigkeit eines solchen Mitunternehmers ist dann als gewerblich anzusehen – auch wenn er approbierter Zahnarzt ist – und infiziert die gesamten Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.

FG Rheinland-Pfalz v. 16.9.2021 – 4 K 1270/19, EFG 2022, 490, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 4/22

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