Der Verzicht des Gesellschafters einer Personengesellschaft auf eine wertgeminderte Forderung ist zunächst insgesamt erfolgsneutral zu behandeln und die steuerlichen Folgen sind erst bei Vollbeendigung der Gesellschaft oder bei Ausscheiden des Gesellschafters zu ziehen.

FG Rheinland-Pfalz v. 7.10.2020 – 1 K 2191/15, EFG 2021, 81, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 28/20

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