Für die Qualifikation einer Kapitalbeteiligung und ein dieser Gesellschaft gewährtes Darlehen als notwendiges oder gewillkürtes Sonder-BV II einer KG genügt es nicht, dass die geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaften in demselben Geschäftsfeld gleichrangig zur Vermeidung eines Verdrängungswettbewerbs aufeinander abgestimmt werden, die Kommanditistin und Gesellschafter-Geschäftsführerin der Komplementärin ein Erfahrungswissen zur Förderung der Beteiligung an der KG erlangt oder die Gesellschafterin die Zinsen aus dem Darlehen erhält, die sie der KG zuführen kann.

FG Münster v. 23.8.2022 – 15 K 52/19 G, EFG 2023, 279, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IV B 74/22

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