Im Streitfall ging es um einen Kommanditisten einer KG, der eine Entnahme tätigte, die grundsätzlich geeignet ist, eine Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 S. 1 EStG auszulösen, die aber wegen der sich daraus nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG ergebenden Haftung im konkreten Fall keine Gewinnhinzurechnung nach sich zieht.

Überträgt der Kommanditist sodann seine Kommanditbeteiligung unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger, so findet bei diesem eine Gewinnhinzurechnung aufgrund der von dem Rechtsvorgänger getätigten Entnahme auch dann nicht statt, wenn der Rechtsnachfolger an dem der Anteilsübertragung nachfolgenden Bilanzstichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

FG Düsseldorf v. 1.7.2021 – 11 K 1039/21 F, EFG 2022, 1098, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 17/21

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