Die Anschaffungskosten von – bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung neben einer Barzahlung – gelieferten Wertpapieren entsprechen gem. § 20 Abs. 4a S. 3 EStG auch dann dem Entgelt für den Erwerb der Kapitalforderung, wenn die erhaltene Barzahlung ein Vielfaches des Wertes der gelieferten Wertpapiere ausmacht. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist auch dann, wenn die Barzahlung erheblich höher ist als der Wert der erhaltenen Wertpapiere, eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG nicht erforderlich. Die Anwendung der Vorschrift ist auch nicht wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO ausgeschlossen. Die Barzahlung ist nach § 20 Abs. 4a S. 3 Halbs. 2 und S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.

FG Düsseldorf v. 6.6.2023 – 13 K 84/22 E, EFG 2023, 1308, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 18/23

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