Wird eine Personengesellschaft formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, können nicht verbrauchte verrechenbare Verluste des Kommanditisten nicht mit einem Veräußerungsgewinn verrechnet werden, den der – vormalige – Kommanditist bei Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erzielt.

Hess. FG v. 26.1.2022 – 9 K 844/20, EFG 2022, 944, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 5/22

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