Zur Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (10-Tage-Regelung) ist

  • nicht nur erforderlich, dass die betreffenden Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraums von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach Beendigung des Kalenderjahrs gezahlt werden,
  • sondern auch, dass die Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums fällig sind.

Werden daher USt-Vorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli eines Veranlagungsjahres im Folgejahr bis zum 10.1. gezahlt, werden, sind sie erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung als BA zu berücksichtigen.

FG München v. 15.10.2020 – 15 K 2604/19, EFG 2021, 1532, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 2/21

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