Die Verlagerung von eigentlich dem Bereich der Abgeltungsteuer unterfallenden Verlusten in den Bereich der tariflichen ESt durch Einschaltung einer für diesen Zweck gegründeten GmbH (sog. Bondstripping) ist nach Auffassung des FG München rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO.

FG München v. 20.10.2020 – 12 K 3102/17, EFG 2021, 459, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 30/20

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