Die Ermöglichung des Besuchs von Veranstaltungen (Sport, Kultur) stellt eine Zuwendung i.S.d. § 37b EStG dar. Für Zwecke des § 37b EStG müssen die Gesamtaufwendungen für VIP-Logen im Schätzungswege aufgeteilt werden. Hierbei ist ein Anteil für Werbeaufwand bei Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer abzuziehen.

FG Berlin-Bdb. v. 22.6.2021 – 8 K 8232/18, EFG 2021, 1636, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 15/21

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