Der statisch-typisierende Zinssatz i.H.v. 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG ist jedenfalls im Streitjahr 2013 für Verbindlichkeiten mit den im Streitfall einschlägigen Parametern noch nicht willkürlich gewählt und daher verfassungsgemäß. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG bewirkt lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung, deren verfassungsrechtliche Beurteilung sich am Maßstab der Willkürkontrolle zu orientieren hat.

FG Münster v. 5.5.2021 – 13 V 505/21, EFG 2021, 1205, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: XI B 44/21 (AdV); a.A.: FG Hamburg v. 31.1.2019 – 2 -V 112/18, EFG 2019, 525

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